Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinn des ZUG (Unterstützungswohnsitz), welcher nicht identisch ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz, in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG; BGE 139 V 433 E. 3.2.1). Umstritten ist, ob A im Kanton Luzern einen Unterstützungswohnsitz hat. Wie angetönt, deckt sich der im ZUG verankerte Unterstützungswohnsitz mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz nicht, knüpft aber mit Bezug auf diverse Aspekte am zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff gemäss Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB;