15 ZUG abgestützten Rückerstattungsanspruch. Nach dieser Bestimmung vergütet der Heimatkanton dem Aufenthaltskanton die Kosten der Unterstützung, falls der Unterstützte in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Der Kanton Luzern vertritt den Standpunkt, A habe in der Schweiz keinen Wohnsitz begründet, was der Kanton Schwyz in Abrede stellt. Deshalb sei Art. 15 ZUG im vorliegenden Fall nicht anwendbar. A habe im Kanton Luzern Wohnsitz begründet. 2.1. Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinn des ZUG (Unterstützungswohnsitz), welcher nicht identisch ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz, in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.