Die Luzerner Dienststelle Soziales und Gesundheit hielt an ihren Forderungen fest, wies die Einsprachen mit Entscheid vom 28. Mai 2013 ab und verpflichtete den Kanton Schwyz, dem Kanton Luzern für die Zeit vom 01. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 im Rahmen der Kostenersatzpflicht nach Art. 15 ZUG den Betrag von insgesamt Fr. 74'427.70 zu bezahlen. Das Kantonsgericht weist die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantons Schwyz ab. Aus den Erwägungen: 2. In der Sache begründen die Luzerner Behörden eine Ersatzpflicht des Heimatkantons mit dem auf Art. 15 ZUG abgestützten Rückerstattungsanspruch.