Angesichts seines jugendlichen Alters sei diese Einrichtung für ihn nicht geeignet. Vielmehr habe er als Behinderter Anspruch auf einen Platz in einer Betreuungseinrichtung, die seinem jugendlichen Alter gerecht werde. In einer anerkannten sozialen Einrichtung liessen sich die Kosten über die IVSE abwickeln und würden die Heimatgemeinde auch weniger belasten. Die Luzerner Dienststelle Soziales und Gesundheit hielt an ihren Forderungen fest, wies die Einsprachen mit Entscheid vom 28. Mai 2013 ab und verpflichtete den Kanton Schwyz, dem Kanton Luzern für die Zeit vom 01. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 im Rahmen der Kostenersatzpflicht nach Art.