Die Einsetzung eines Beistands und dessen Führung übertrug er den Vormundschaftsbehörden von V, mithin am damaligen Aufenthaltsort von A. Am 14. Juli 2009 liess die Luzerner Dienststelle Soziales und Gesellschaft dem Heimatkanton Schwyz gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) eine "Unterstützungsanzeige" zukommen und orientierte ihn über As damaligen Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim C sowie über die Höhe des finanziellen Aufwands. Der Kanton Schwyz kam zunächst für die geltend gemachten finanziellen Forderungen auf.