Die Ablehnung der Zuständigkeit für eine Unterstützung kann nicht allein mit dem Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit bzw. mit dem Hinweis, die bedürftige Person sei zu einer "Absicht dauernden Verbleibens" unfähig, begründet werden. Der Aufenthalt in einer ungeeigneten Pflegeeinrichtung, der bloss als Übergangslösung gedacht ist, spricht gegen die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen (Urteil 8C_522/2014 vom 20.11.2014 = BGE 140 V 499). | | | Entscheid: |