| Instanz: | Kantonsgericht | |---|---| | Abteilung: | 4. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Sozialhilfe | | Entscheiddatum: | 27.05.2014 | | Fallnummer: | 7H 13 19 | | LGVE: | | | Gesetzesartikel: | Art. 4 ZUG, Art. 15 ZUG, Art. 34 ZUG. | | Leitsatz: | Rückerstattungspflicht des Heimatorts. Selbst eine urteilsunfähige Person kann grundsätzlich einen Unterstützungswohnsitz begründen. Die Ablehnung der Zuständigkeit für eine Unterstützung kann nicht allein mit dem Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit bzw. mit dem Hinweis, die bedürftige Person sei zu einer "Absicht dauernden Verbleibens" unfähig, begründet werden.