{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-19_2014-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10426", "Checksum": "4f067f9cfbc61cec2b1d8bd5e6e57537"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 13 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.05.2014 7H 13 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückerstattungspflicht des Heimatorts. Selbst eine urteilsunfähige Person kann grundsätzlich einen Unterstützungswohnsitz begründen. 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Die Ablehnung der Zuständigkeit für eine Unterstützung kann nicht allein mit dem Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit bzw. mit dem Hinweis, die bedürftige Person sei zu einer \"Absicht dauernden Verbleibens\" unfähig, begründet werden. Der Aufenthalt in einer ungeeigneten Pflegeeinrichtung, der bloss als Übergangslösung gedacht ist, spricht gegen die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. | Art. 4 ZUG, Art. 15 ZUG, Art. 34 ZUG. | Sozialhilfe\n\n3.4.\nZu prüfen bleibt die Beschwerde gegen Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2013, womit der Kanton Schwyz für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 im Rahmen der ansatzweise bestätigten Kostenersatzpflicht gestützt auf Art. 15 ZUG zur Bezahlung von insgesamt Fr. 74'427.20 verpflichtet wird.\n3.4.1.\nZunächst erscheint zweifelhaft, ob sich die Luzerner Behörden gegenüber dem Heimatkanton auch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung auf die Rechtsgrundlage von Art. 34 Abs. 1 und 2 ZUG berufen können, denn der Wortlaut dieser Bestimmung lässt nicht ohne Weiteres auf eine derartige Befugnis schliessen. Auch aus der Botschaft zum ZUG (BBl 1976 III 1193 ff.) lässt sich dazu nichts Substanzielles entnehmen (BBl 1976 III 1215 u. 1216). Gemäss Art. 34 Abs. 1 ZUG hat der fordernde Kanton immerhin die Befugnis, die \"Einsprache\" des belangten Kantons unter Angabe der Gründe und ausdrücklicher Anrufung dieses Artikels abzuweisen. Die \"Einsprache\" ihrerseits betrifft nach dem klaren Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 ZUG den geltend gemachten \"Kostenersatz\" oder die \"Richtigstellung\" oder die \"Abrechnungen\" und damit nicht nur die Frage nach der grundsätzlichen Kostenersatzpflicht des belangten Kantons, hier des Heimatkantons von A, sondern im Licht von Art. 33 Abs. 1 ZUG darüber hinaus auch die geltend gemachte finanzielle Forderung in masslicher Hinsicht (vgl. Thomet, a.a.O., N 304 ff.). Demnach ist festzuhalten, dass auch die Höhe der geltend gemachten Forderung gegenüber dem Heimatkanton auf einer hinreichenden bundesrechtlichen Grundlage beruht.\n3.4.2.\nDer in Rede stehende Kostenersatz ist, wie darzulegen sein wird, auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden.\nWie erwähnt, regelt das ZUG die Zuständigkeiten mit Bezug auf Unterstützungen, namentlich von Geld- und Naturalleistungen von Gemeinwesen, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). Weiter umschreibt Art. 3 Abs. 2 ZUG jene Leistungen des Gemeinwesens, die im Sinn des ZUG nicht als Unterstützungen gelten. Dazu gehören nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG alle jene Sozialleistungen, die nach besonderen Vorschriften berechnet werden, insbesondere nach Massgabe des Rechts im Bereich der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der gesetzlich oder reglementarisch geordneten Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten Bedürftiger und anderer Beiträge mit Subventionscharakter (Thomet, a.a.O., N 79). Werden entsprechende Leistungen zugesprochen, auf welche ein Rechtsanspruch besteht, fallen solche nicht unter das ZUG.\n3.4.3.\nIn diesem Sinn fallen die hier strittigen Unterstützungsleistungen, gemeint sind jene, die vor dem Eintritt ins Wohnheim D angefallen sind, unter das ZUG. Wie dargetan, konnten diese mangels eines ZUG-Wohnsitzes von A im Kanton Luzern gegenüber dem Heimatkanton Schwyz geltend gemacht werden. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, in diesem Punkt auf Gesagtes verwiesen werden.\nUnbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich beim Alters- und Pflegeheim C um eine nicht anerkannte soziale Einrichtung gehandelt habe (dazu: E. 3.3.). Entscheidend ist die mit den Akten hinreichend dokumentierte Feststellung, dass sich die Behörden darum bemüht hatten, für A eine geeignete Betreuungs- und Pflegeeinrichtung zu finden und dass sie dieses Ziel trotz Bemühungen zufolge des Mangels an Plätzen in anerkannten Betreuungseinrichtungen vor dem 19. Dezember 2012 nicht erreichten, am Tag, als A in das anerkannte Wohnheim D übertreten konnte.\n3.4.4.\nBis es soweit war, galt es, den Bedürfnissen nach Pflege und Betreuung für A mit Hilfe einer Übergangslösung Rechnung zu tragen. Zwar dauerte diese Phase eine gewisse Zeit, aber es finden sich keine Hinweise darauf, dass sich die Luzerner Behörden – u.a. mit Blick auf die finanziellen Folgen zu Lasten anderer – zu wenig darum bemüht hätten, zu einem früheren Zeitpunkt eine besser leidensangepasste definitive Lösung zu finden. Auch fehlen Hinweise dafür, dass das Alters- und Pflegeheim C die Ansprüche an die Unterbringung von A im Sinn eines Provisoriums nicht sachgerecht hätte erfüllen können. Anhaltspunkte für eine abweichende Annahme ergeben sich auch nicht aus den Akten. Einen Beweis für das Gegenteil tritt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren im Übrigen auch nicht an, sodass die prozessführende Partei in diesem Punkt die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 115 mit Hinweis auf BGer-Urteil 2A.669/2005 vom 10.5.2006 E. 3.5.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, N 996 ff.). Weil die Schwyzer Behörden die im Aufenthaltskanton Luzern erbrachten Unterstützungsleistungen mangels einer Kompetenznorm der Sache nach nicht beanstanden bzw. nicht beanstanden können, erübrigen sich weitere Überlegungen dazu."}