{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-19_2014-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10426", "Checksum": "4f067f9cfbc61cec2b1d8bd5e6e57537"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.05.2014 7H 13 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückerstattungspflicht des Heimatorts. Selbst eine urteilsunfähige Person kann grundsätzlich einen Unterstützungswohnsitz begründen. 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Die Ablehnung der Zuständigkeit für eine Unterstützung kann nicht allein mit dem Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit bzw. mit dem Hinweis, die bedürftige Person sei zu einer \"Absicht dauernden Verbleibens\" unfähig, begründet werden. Der Aufenthalt in einer ungeeigneten Pflegeeinrichtung, der bloss als Übergangslösung gedacht ist, spricht gegen die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. | Art. 4 ZUG, Art. 15 ZUG, Art. 34 ZUG. | Sozialhilfe\n\n\nWie erwähnt, regelt das ZUG die Zuständigkeiten mit Bezug auf Unterstützungen, namentlich von Geld- und Naturalleistungen von Gemeinwesen, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). Weiter umschreibt Art. 3 Abs. 2 ZUG jene Leistungen des Gemeinwesens, die im Sinn des ZUG nicht als Unterstützungen gelten. Dazu gehören nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG alle jene Sozialleistungen, die nach besonderen Vorschriften berechnet werden, insbesondere nach Massgabe des Rechts im Bereich der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der gesetzlich oder reglementarisch geordneten Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten Bedürftiger und anderer Beiträge mit Subventionscharakter (Thomet, a.a.O., N 79). Werden entsprechende Leistungen zugesprochen, auf welche ein Rechtsanspruch besteht, fallen solche nicht unter das ZUG.\n3.4.3. In diesem Sinn fallen die hier strittigen Unterstützungsleistungen, gemeint sind jene, die vor dem Eintritt ins Wohnheim D angefallen sind, unter das ZUG. Wie dargetan, konnten diese mangels eines ZUG-Wohnsitzes von A im Kanton Luzern gegenüber dem Heimatkanton Schwyz geltend gemacht werden. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, in diesem Punkt auf Gesagtes verwiesen werden.\nUnbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich beim Alters- und Pflegeheim C um eine nicht anerkannte soziale Einrichtung gehandelt habe (dazu: E. 3.3.). Entscheidend ist die mit den Akten hinreichend dokumentierte Feststellung, dass sich die Behörden darum bemüht hatten, für A eine geeignete Betreuungs- und Pflegeeinrichtung zu finden und dass sie dieses Ziel trotz Bemühungen zufolge des Mangels an Plätzen in anerkannten Betreuungseinrichtungen vor dem 19. Dezember 2012 nicht erreichten, am Tag, als A in das anerkannte Wohnheim D übertreten konnte.\n3.4.4. Bis es soweit war, galt es, den Bedürfnissen nach Pflege und Betreuung für A mit Hilfe einer Übergangslösung Rechnung zu tragen. Zwar dauerte diese Phase eine gewisse Zeit, aber es finden sich keine Hinweise darauf, dass sich die Luzerner Behörden – u.a. mit Blick auf die finanziellen Folgen zu Lasten anderer – zu wenig darum bemüht hätten, zu einem früheren Zeitpunkt eine besser leidensangepasste definitive Lösung zu finden. Auch fehlen Hinweise dafür, dass das Alters- und Pflegeheim C die Ansprüche an die Unterbringung von A im Sinn eines Provisoriums nicht sachgerecht hätte erfüllen können. Anhaltspunkte für eine abweichende Annahme ergeben sich auch nicht aus den Akten. Einen Beweis für das Gegenteil tritt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren im Übrigen auch nicht an, sodass die prozessführende Partei in diesem Punkt die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 115 mit Hinweis auf BGer-Urteil 2A.669/2005 vom 10.5.2006 E. 3.5.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, N 996 ff.). Weil die Schwyzer Behörden die im Aufenthaltskanton Luzern erbrachten Unterstützungsleistungen mangels einer Kompetenznorm der Sache nach nicht beanstanden bzw. nicht beanstanden können, erübrigen sich weitere Überlegungen dazu.\nDamit ist erstellt, dass der Heimatkanton Schwyz für die Dauer des befristeten Aufenthalts von A im Alters- und Pflegeheim C für Unterstützungsleistungen des Aufenthaltskantons Luzern rückerstattungspflichtig ist. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch mit Bezug auf Ziffer 2 des Rechtsspruchs des angefochtenen Entscheids abzuweisen. Damit dringt der Kanton Schwyz mit seiner Rechtsvorkehr nicht durch. |"}