{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-19_2014-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10426", "Checksum": "4f067f9cfbc61cec2b1d8bd5e6e57537"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.05.2014 7H 13 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückerstattungspflicht des Heimatorts. Selbst eine urteilsunfähige Person kann grundsätzlich einen Unterstützungswohnsitz begründen. 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Die Ablehnung der Zuständigkeit für eine Unterstützung kann nicht allein mit dem Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit bzw. mit dem Hinweis, die bedürftige Person sei zu einer \"Absicht dauernden Verbleibens\" unfähig, begründet werden. Der Aufenthalt in einer ungeeigneten Pflegeeinrichtung, der bloss als Übergangslösung gedacht ist, spricht gegen die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. | Art. 4 ZUG, Art. 15 ZUG, Art. 34 ZUG. | Sozialhilfe\n\n\n3.3. Entgegen der Auffassung des Kantons Schwyz steht aufgrund der vorstehenden Überlegungen fest, dass A nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 11. März 2009 im Kanton Luzern weder einen zivilrechtlichen Wohnsitz nach Art. 23 ZGB noch einen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG begründet hat. Mangels Wohnsitzes im Sinn von Art. 23 ZGB im Kanton Luzern kann auch nicht geltend gemacht werden, der Kanton Luzern sei – bereits schon für die Zeit vor dem Übertritt von A in das Wohnheim D – gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, ein Angebot an Pflege und Betreuung für A zur Verfügung zu stellen, welches seinen Bedürfnissen in angemessener Weise hätte entsprechen müssen. Gemäss Art. 2 IFEG trifft diese Pflicht denjenigen Kanton, in welchem die invalide Person Wohnsitz nach Art. 23 ZGB hat (so: Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA] vom 7.9.2005, in: BBl 2005, S. 6029 ff., insbes. S. 6205). Nichts Abweichendes lässt sich diesbezüglich der IVSE entnehmen, denn auch diese Vereinbarung knüpft an den Kanton an, in dem die Person, welche Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat (vgl. Art. 4 lit. d IVSE). Dass der \"fiktive Wohnsitz\" gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB in diesem Zusammenhang nicht mit in Erwägung zu ziehen ist, ergibt sich aus der im vorliegenden Kontext zu beachtenden zentralen und vorrangigen Anknüpfung an den Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 ZUG, welche Bestimmung den \"fiktiven Wohnsitz\" gemäss Art. 24 Abs. 2 nicht miteinschliesst (E. 2.1.1. am Schluss).\nVor diesem Hintergrund durfte der Aufenthaltskanton Luzern gestützt auf Art. 15 ZUG gegenüber dem Heimatkanton die Rückerstattung von Unterstützungskosten geltend machen. Unstrittig ist ferner, dass die Luzerner Behörden die Anzeige betreffend die Unterstützungspflicht des Heimatkantons von A den Schwyzer Behörden gegenüber fristgerecht haben zukommen lassen. Beizufügen ist weiter, dass die Schwyzer Behörden die deponierten Einsprachen ab drittem Quartal 2011 aufrecht erhielten bzw. nicht zurück gezogen haben, sodass seitens der Luzerner Behörden gestützt auf Art. 34 ZUG hierüber verfügt werden musste. Beizufügen bleibt, dass die Kostenersatzpflicht bei fehlendem Unterstützungswohnsitz nach Art. 15 ZUG unbegrenzt ist. Auch steht dem Heimatkanton keinerlei Einfluss- bzw. Mitwirkungsmöglichkeit offen (Bericht Kommission ZUG / Rechtsfragen der SKOS, Ziff. 2.2.9.2, S. 30). Die Abweisung der Einsprachen gemäss Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung erweist sich mithin im Ergebnis zutreffend, weshalb die dagegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen werden muss.\n3.4. Zu prüfen bleibt die Beschwerde gegen Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2013, womit der Kanton Schwyz für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 im Rahmen der ansatzweise bestätigten Kostenersatzpflicht gestützt auf Art. 15 ZUG zur Bezahlung von insgesamt Fr. 74'427.20 verpflichtet wird.\n3.4.1. Zunächst erscheint zweifelhaft, ob sich die Luzerner Behörden gegenüber dem Heimatkanton auch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung auf die Rechtsgrundlage von Art. 34 Abs. 1 und 2 ZUG berufen können, denn der Wortlaut dieser Bestimmung lässt nicht ohne Weiteres auf eine derartige Befugnis schliessen. Auch aus der Botschaft zum ZUG (BBl 1976 III 1193 ff.) lässt sich dazu nichts Substanzielles entnehmen (BBl 1976 III 1215 u. 1216). Gemäss Art. 34 Abs. 1 ZUG hat der fordernde Kanton immerhin die Befugnis, die \"Einsprache\" des belangten Kantons unter Angabe der Gründe und ausdrücklicher Anrufung dieses Artikels abzuweisen. Die \"Einsprache\" ihrerseits betrifft nach dem klaren Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 ZUG den geltend gemachten \"Kostenersatz\" oder die \"Richtigstellung\" oder die \"Abrechnungen\" und damit nicht nur die Frage nach der grundsätzlichen Kostenersatzpflicht des belangten Kantons, hier des Heimatkantons von A, sondern im Licht von Art. 33 Abs. 1 ZUG darüber hinaus auch die geltend gemachte finanzielle Forderung in masslicher Hinsicht (vgl. Thomet, a.a.O., N 304 ff.). Demnach ist festzuhalten, dass auch die Höhe der geltend gemachten Forderung gegenüber dem Heimatkanton auf einer hinreichenden bundesrechtlichen Grundlage beruht.\n3.4.2. Der in Rede stehende Kostenersatz ist, wie darzulegen sein wird, auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden."}