{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-19_2014-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10426", "Checksum": "4f067f9cfbc61cec2b1d8bd5e6e57537"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.05.2014 7H 13 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückerstattungspflicht des Heimatorts. Selbst eine urteilsunfähige Person kann grundsätzlich einen Unterstützungswohnsitz begründen. Die Ablehnung der Zuständigkeit für eine Unterstützung kann nicht allein mit dem Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit bzw. mit dem Hinweis, die bedürftige Person sei zu einer \"Absicht dauernden Verbleibens\" unfähig, begründet werden. Der Aufenthalt in einer ungeeigneten Pflegeeinrichtung, der bloss als Übergangslösung gedacht ist, spricht gegen die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. | Art. 4 ZUG, Art. 15 ZUG, Art. 34 ZUG. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:42", "Checksum": "5228d2ea0d8a6c7dc2cc640ca64fab78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.05.2014 7H 13 19\nRegeste:\nRückerstattungspflicht des Heimatorts. Selbst eine urteilsunfähige Person kann grundsätzlich einen Unterstützungswohnsitz begründen. Die Ablehnung der Zuständigkeit für eine Unterstützung kann nicht allein mit dem Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit bzw. mit dem Hinweis, die bedürftige Person sei zu einer \"Absicht dauernden Verbleibens\" unfähig, begründet werden. Der Aufenthalt in einer ungeeigneten Pflegeeinrichtung, der bloss als Übergangslösung gedacht ist, spricht gegen die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. | Art. 4 ZUG, Art. 15 ZUG, Art. 34 ZUG. | Sozialhilfe\n\n\n3.2. Der Unterstützungswohnsitz befindet sich in dem Kanton, in welchem sich die bedürftige Person mit der \"Absicht dauernden Verbleibens\" aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Mit dieser Umschreibung des Unterstützungswohnsitzes lehnt sich das ZUG, wie erwähnt, weitgehend an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff von Art. 23 ZGB an. Soweit sich diese Umschreibungen mit dem Wortlaut und dem Regelungszweck des ZUG vereinbaren lassen, gelangen denn auch die Kriterien des Zivilrechts zur Anwendung (Thomet, Komm. zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, N 95). Anders als beim zivilrechtlichen Wohnsitz ist jedoch dem ZUG der Grundsatz der Notwendigkeit eines Wohnsitzes (\"fiktiver Wohnsitz\"; E. 2.1.1. am Schluss) unbekannt. Es ist daher durchaus möglich, dass eine bedürftige Person im Sinn des ZUG überhaupt keinen Unterstützungswohnsitz hat (BGer-Urteil 2A.420/1999 vom 2.5.2000 E. 4b).\n3.2.1. Im vorliegenden Fall steht die Frage nach der \"Absicht des dauernden Verbleibens\" zur Debatte. Die Rede ist von einem inneren Vorgang, auf den jeweils bloss aus indirekter Wahrnehmung geschlossen werden kann. Dabei sind alle Elemente der äusseren Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, vor allem der Umstand, dass Beziehungen zu einem bestimmten Ort bestehen, wo aufgrund der massgeblichen Umstände gegebenenfalls auf einen Lebensmittelpunkt geschlossen werden kann. In diesem Sinn hat das Bundesgericht in BGE 97 II 3 diesen äusseren erkennbaren Verhältnissen eine eigenständige Bedeutung für die Wohnsitzbegründung zuerkannt und derlei nicht als blosse Indizien für einen subjektiven Willen der Lebensgestaltung gewertet (Thomet, a.a.O., N 97 mit zahlreichen weiteren Verweisen). Vor dem Hintergrund derartiger Überlegungen kann gegebenenfalls selbst eine urteilsunfähige Person im Sinn von Art. 4 ZUG einen Unterstützungswohnsitz begründen. Damit ist deutlich geworden, dass die Ablehnung der Zuständigkeit für eine Unterstützung nicht allein mit dem Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit bzw. mit dem Hinweis, die bedürftige Person sei zu einer \"Absicht dauernden Verbleibens\" unfähig, begründet werden. Vielmehr ist mit Bezug auf die Wohnsitzfrage nach ZUG differenziert darzutun, dass keine oder ungenügende objektive Umstände, zu denen die Urteilsunfähigkeit blosses Indiz ist, zur Begründung des Lebensmittelpunkts vorliegen (Thomet, a.a.O., N 105).\n3.2.2. Nach der Rückkehr in die Schweiz hielt sich A zunächst im Kantonsspital Luzern auf. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass er an diesem Aufenthaltsort nach all dem Gesagten einen Wohnsitz gemäss ZUG hätte begründen können, sind nicht zu erkennen. Denn alle massgeblichen objektiven Umstände sprechen dagegen, dass A dort hätte verbleiben können. Analoges ist mit Blick auf dessen anschliessenden Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim C in X zu sagen.\nDie Schwyzer Behörden gingen mit Recht davon aus, dass die letztgenannte Betreuungseinrichtung den Bedürfnissen von A auf Dauer nicht gerecht werden konnte. Dass der damalige Amtsvormund und Beistand E zunächst die Absicht verfolgt hatte, A im Alters- und Pflegeheim C zu belassen, ändert an dieser Betrachtung nichts; dies umso weniger, als dieser amtlich bestellte Beistand nach Massgabe der damals in Kraft gestandenen Rechtslage ohnehin keinen Einfluss auf eine Wohnsitzbegründung von A nehmen konnte. Im Folgenden betrachteten die Luzerner Behörden das Alters- und Pflegeheim C in X zu Recht als blosse Übergangslösung, mit andern Worten nicht als eine auf Dauer angelegte. An dieser Stelle ist ferner darauf hinzuweisen, dass A damals bereits auf einer Warteliste einer anerkannten sozialen Pflegeeinrichtung angemeldet war. Diese Umstände lassen weder für die Dauer der Aufenthalte von A im Kantonsspital Luzern noch im Alters- und Pflegeheim C in X auf die Begründung eines Wohnsitzes im Sinn von Art. 4 ZUG schliessen. Erst am 19. Dezember 2012 ist A vom Alters- und Pflegeheims C – nunmehr erstmals auf Dauer – in das Wohnheim D […] übergetreten. Nach Lage der Akten erfährt er in dieser Einrichtung jene Betreuung und Pflege, die seinen Bedürfnissen angemessen ist. Unter diesen Umständen könnte ab diesem Zeitpunkt auf eine Begründung des Wohnsitzes geschlossen werden, für die Zeit davor nach dem Gesagten indes nicht."}