{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-19_2014-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10426", "Checksum": "4f067f9cfbc61cec2b1d8bd5e6e57537"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.05.2014 7H 13 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückerstattungspflicht des Heimatorts. Selbst eine urteilsunfähige Person kann grundsätzlich einen Unterstützungswohnsitz begründen. 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Die Ablehnung der Zuständigkeit für eine Unterstützung kann nicht allein mit dem Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit bzw. mit dem Hinweis, die bedürftige Person sei zu einer \"Absicht dauernden Verbleibens\" unfähig, begründet werden. Der Aufenthalt in einer ungeeigneten Pflegeeinrichtung, der bloss als Übergangslösung gedacht ist, spricht gegen die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. | Art. 4 ZUG, Art. 15 ZUG, Art. 34 ZUG. | Sozialhilfe\n\n\n2.1.7. Im Sinn eines Zwischenergebnisses steht fest, dass A im Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz mündig war und daher auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 ZGB nicht den Wohnsitz seiner Mutter teilte. Ferner war er zu jenem Zeitpunkt nach Massgabe der damaligen Rechtslage auch nicht \"bevormundet\", so dass eine zivilrechtliche Wohnsitzbegründung am Sitz der Vormundschaftsbehörde ausser Betracht fällt. Sodann ist festzuhalten, dass die KESB V mit sachgerechter Argumentation von einer umfassenden Beistandschaft im Sinn von Art. 398 ZGB absehen konnte und im Rahmen der Umsetzung des neuen Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 mangels vormaliger altrechtlicher Entmündigung auch keine umfassende Beistandschaft in Erwägung zu ziehen war (vgl. KOKES, a.a.O., N 13.4). Soweit der Kanton Schwyz in diesem Kontext die Frage nach einem Rechtsmissbrauch gestellt hat, ist dieser Einwand nach dem Gesagten unbegründet.\n2.1.8. Damit bleibt zu prüfen, ob der volljährige A bei seiner Rückkehr in die Schweiz gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ZGB einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen konnte. Diese Bestimmung stellt zwei Kriterien auf, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine (handlungsfähige) Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat: objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Die letztgenannte Voraussetzung kann nur begründen, wer urteilsfähig ist. Anders gesagt können Urteilsunfähige keinen selbständigen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen (vgl. Stähelin, in: Basler Komm., 3. Aufl., 2006, Art. 23 ZGB N 9). Nach Lage der Akten ist nicht zweifelhaft, dass der volljährige A aufgrund seines körperlichen und geistigen Schwächezustands zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, selbständig einen zivilrechtlichen Wohnsitz zu begründen. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass A bei seiner Rückkehr in die Schweiz gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ZGB keinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. Immerhin bleibt daran zu erinnern, dass der Aufenthaltsort als Wohnsitz gilt, falls ein früher begründeter Wohnsitz einer Person nicht nachweisbar oder ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer Wohnsitz begründet worden ist (Art. 24 Abs. 2 ZGB). Diesen im ZGB verankerten \"fiktiven Wohnsitz\" kennt das ZUG indes nicht, sodass der Kanton Schwyz in diesem Verfahren daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (BGer-Urteil 8C_223/2010 vom 5.7.2010 E. 3.1; E. 2.1.1. am Schluss).\n3. 3.1. Im vorliegenden Verfahren ist die Zuständigkeit von Gemeinwesen für die finanzielle Unterstützung von A zu klären. Die Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen der im vorliegenden Verfahren interessierenden Art wird mit Bezug auf das interkantonale Verhältnis durch das ZUG geregelt (statt vieler: Ursprung/Riedi, a.a.O., S. 240). In diesem Sinn bestimmt das ZUG, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Einsatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Unterstützungen im Sinn des Gesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden (Art. 3 Abs. 1 ZUG). In Art. 3 Abs. 2 ZUG werden sodann einzelne Leistungen des Gemeinwesens umschrieben, welche ausdrücklich nicht als Unterstützungen gelten. Dazu gehören nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG Sozialleistungen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten Bedürftiger und andere Beiträge mit Subventionscharakter. Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt grundsätzlich dem Wohnsitzkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG) und ausnahmsweise dem Aufenthaltskanton (Art. 12 Abs. 2 und 13 ZUG). Unter bestimmten Voraussetzungen werden der Wohnkanton gegenüber dem Aufenthaltskanton sowie der Heimatkanton gegenüber dem Wohnkanton und dem Aufenthaltskanton für die geleisteten Unterstützungen ersatzpflichtig (Art. 14-17 ZUG). Für das Rückerstattungsverfahren zwischen dem Wohn- und Heimatkanton verlangt Art. 31 ZUG, dass der Wohnkanton dem Heimatkanton den Unterstützungsfall binnen der im Gesetz verankerten Ordnungsfrist von 60 Tagen (BGE 136 V 351 E. 8) anzeigt."}