{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-19_2014-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10426", "Checksum": "4f067f9cfbc61cec2b1d8bd5e6e57537"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.05.2014 7H 13 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückerstattungspflicht des Heimatorts. Selbst eine urteilsunfähige Person kann grundsätzlich einen Unterstützungswohnsitz begründen. 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Die Ablehnung der Zuständigkeit für eine Unterstützung kann nicht allein mit dem Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit bzw. mit dem Hinweis, die bedürftige Person sei zu einer \"Absicht dauernden Verbleibens\" unfähig, begründet werden. Der Aufenthalt in einer ungeeigneten Pflegeeinrichtung, der bloss als Übergangslösung gedacht ist, spricht gegen die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. | Art. 4 ZUG, Art. 15 ZUG, Art. 34 ZUG. | Sozialhilfe\n\n\n2.1.4. Wie bereits ausgeführt, stand A im Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Schweiz am 11. März 2009 unter der Obhut seiner Mutter, B. Aufgrund des vom Kantonsgericht edierten Entscheids der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde W vom 8. April 2009 ist ferner bekannt, dass B nach der Rückkehr in die Schweiz in der Luzerner Gemeinde W lebte. Wie im Sachverhalt erwähnt, ist auch aktenkundig, dass die Mutter von A ab April 2009 in einem Arbeitsverhältnis stand und später Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte. Dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde W ist weiter zu entnehmen, dass sich die Mutter von A zunächst darum bemüht hatte, die Führung über die für A vorzukehrenden vormundschaftlichen Massnahmen zu übernehmen. Weiter geht daraus hervor, dass B ihren Sohn während Jahren in Z (Mexiko) gepflegt hatte und dass sie sich aufgrund der aufwändigen ärztlichen Betreuung, der fehlenden ärztlichen Hilfe sowie der mangelnden Infrastruktur in Z dazu entschieden hatte, mit ihrem Sohn in die Schweiz zurückzukehren, wo er geboren worden war. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schilderung der Verhältnisse von A und dessen Mutter ein unzutreffendes Bild vermitteln könnten, machen die Verfahrensbeteiligten nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Darauf ist abzustellen. Damit ist deutlich geworden, dass die Mutter von A im Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz zunächst die Absicht verfolgte, nach der Rückkehr in die Schweiz (dauernd) zu verbleiben, was mit Blick auf die damaligen Verhältnisse nach dem Gesagten auf die Wohnsitzbegründung von B im Sinn von Art. 23 ff. ZGB hinweist und dies nach dem Gesagten an ihrem Wohnort in der Luzerner Gemeinde W. Dass B ihren Wohnsitz in W mit der Rückkehr nach Mexiko im Oktober 2010 wieder aufgab, vermag an deren vormaliger Wohnsitzbegründung in W nichts zu ändern.\n2.1.5. Steht fest, dass die Mutter von A nach der Rückkehr in die Schweiz in der Luzerner Gemeinde W Wohnsitz begründet hatte, ist zu prüfen, ob sich die Begründung des Wohnsitzes der Mutter auf den Wohnsitz ihres Sohnes auswirkte. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 25 Abs. 1 ZGB hinzuweisen.\nDiese Bestimmung regelt den \"Wohnsitz Minderjähriger\". Danach gilt als Wohnsitz des Kindes unter der elterlichen Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Weil diese Bestimmung indes nur den Wohnsitz von Minderjährigen regelt, ist sie auf die Verhältnisse des im Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz bereits volljährigen A nicht anwendbar. Damit ist geklärt, dass die Begründung des Wohnsitzes der Mutter von A in W die Wohnsitzfrage ihres volljährigen Sohnes nicht berührt.\n2.1.6. Hinzuweisen ist ferner auf Art. 26 ZGB. Danach haben Volljährige unter \"umfassender Beistandschaft\" ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. Die andern Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts haben keinen Einfluss auf den zivilrechtlichen Wohnsitz (mit Bezug auf das alte Recht: BGer-Urteil 8C_28/2007 betreffend die Beiratschaft; BGE 137 III 593 und 126 III 415 hinsichtlich der Beistandschaft). Mit Entscheid vom 18. November 2011 hob die KESB V die für A nach altem Vormundschaftsrecht bestehende Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 alt ZGB auf und ordnete eine Vertretungsbeistandschaft in Verbindung mit einer Vermögens- und Einkommensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an (Dispositiv Ziffern 3 und 4). Dass die KESB V im vorliegenden Fall nicht die umfassende Beistandschaft im Sinn von Art. 398 ZGB anordnete, ist mit Blick auf den im Erwachsenenschutzrecht zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit nachvollziehbar, zumal eine verhängte Massnahme weder stärker noch schwächer in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen darf, als für das Erreichen des angestrebten Zwecks – im vorliegenden Fall die Milderung der Folgen des Schwächezustands – erforderlich ist. Mit der angeordneten Vertretungsbeistandschaft in Verbindung mit der Vermögens- und Einkommensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB kann dieses Ziel für den in einer Pflegeeinrichtung gepflegten und betreuten A garantiert werden. Vor diesem Hintergrund ist – ungeachtet der festgestellten Urteilsunfähigkeit – nicht zu beanstanden, dass die KESB V von einer weiterreichenden umfassenden Beistandschaft im Sinn von Art. 398 ZGB abgesehen hat. Damit ist mit Bezug auf den vorliegenden Fall auch hinreichend geklärt, dass auf die Frage des Wohnsitzes von A Art. 26 ZGB nicht anwendbar ist, denn dieser abgeleitete zivilrechtliche Wohnsitz am Ort des Sitzes der Erwachsenenschutzbehörde setzt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung eine umfassende Beistandschaft voraus (vgl. dazu: Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Praxisanleitung Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2011, N 1.98)."}