{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-19_2014-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10426", "Checksum": "4f067f9cfbc61cec2b1d8bd5e6e57537"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.05.2014 7H 13 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückerstattungspflicht des Heimatorts. Selbst eine urteilsunfähige Person kann grundsätzlich einen Unterstützungswohnsitz begründen. 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Die Ablehnung der Zuständigkeit für eine Unterstützung kann nicht allein mit dem Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit bzw. mit dem Hinweis, die bedürftige Person sei zu einer \"Absicht dauernden Verbleibens\" unfähig, begründet werden. Der Aufenthalt in einer ungeeigneten Pflegeeinrichtung, der bloss als Übergangslösung gedacht ist, spricht gegen die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. | Art. 4 ZUG, Art. 15 ZUG, Art. 34 ZUG. | Sozialhilfe\n\n\n2.1.1. Mit Bezug auf den allgemeinen zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff ist auf Art. 23 ff. ZGB (in der Fassung gültig ab 1.1.2013) hinzuweisen. Danach befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass der Aufenthalt (u.a.) in einer Pflegeeinrichtung für sich allein keinen Wohnsitz begründet (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt diese Bestimmung die – widerlegbare – Vermutung (BGE 137 III 593 und 133 V 309) wieder, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt worden ist. Die Vermutung kann aber umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt mit der für Dritte erkennbaren Absicht dauernden Verbleibens zu einem Anstaltsaufenthalt entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Im vorliegenden Fall greift eine derartige Vermutung mangels Urteilsfähigkeit indes von vornherein nicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.201200498 vom 4.10.2012).\nDer einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt mit Bezug auf zivilrechtliche Verhältnisse der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass das ZUG diesen fiktiven Wohnsitz nicht kennt (zum Ganzen: Ursprung/Riedi, Zur neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sozialhilfe, in: ZBl 2014, S. 231 ff., insbes. S. 242). Darauf wird zurückzukommen sein.\n2.1.2. Nach Lage der Akten steht fest, dass der […] 1986 geborene A bis 8. April 2009, also dem Zeitpunkt, in welchem eine kombinierte Mitwirkungs- und Vermögensbeistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 alt ZGB angeordnet worden ist, unter der alleinigen Obhut seiner Mutter stand. Mithin ist davon auszugehen, dass A bis zur Mündigkeit ([…] 2004) wohl den selben zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben musste wie dessen Mutter. Nach der unbestrittenen Darstellung der Vorinstanz hielt sich A im Zeitpunkt der Mündigkeit zusammen mit seiner Mutter in Mexiko auf, wo er bis zur Rückkehr in die Schweiz am 11. März 2009 während der Dauer von ca. 11 Jahren gelebt hatte. Diese Hinweise lassen vermuten, dass A auch noch nach dessen Mündigkeit in Mexiko Wohnsitz haben musste. Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist die Frage nach einem ausländischen Wohnsitz von A in diesem Verfahren nicht abschliessend zu prüfen, dies umso weniger, als ein allfälliger ausländischer Wohnsitz von A und dessen Mutter mit der Rückkehr in die Schweiz am 11. März 2009 aufgegeben worden ist. Abgesehen davon vertreten die Verfahrensbeteiligten in diesem Punkt keinen abweichenden Standpunkt.\n2.1.3. Zu prüfen bleibt, ob A nach der Rückkehr in die Schweiz einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. Weiter ist danach zu fragen, in welchem Kanton eine Begründung von Wohnsitz in Frage käme.\nFolgt man der unbestrittenen Darstellung der Luzerner Dienststelle Gesundheit und Soziales in der angefochtenen Verfügung, ist davon auszugehen, dass der Unterstützte nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 11. März 2009 unverzüglich in Luzerner Pflegeeinrichtungen eingetreten ist. Wie bereits im Sachverhalt erwähnt, waren seine Stationen im März 2009 zunächst das Luzerner Kantonsspital sowie unmittelbar darauf die Pflegeabteilung des Alters- und Pflegeheims C in X und schliesslich seit 19. Dezember 2012 das Wohnheim D.\nAn dieser Stelle ist auf eine besondere Regelung hinzuweisen. Nach Art. 5 ZUG begründet der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz. Dies bedeutet zunächst einmal nur, dass der Eintritt in eine solche Anstalt einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendet (Art. 9 Abs. 3 ZUG; BGE 138 V 25 E. 3.1.3; ferner: Ursprung/Riedi, a.a.O., S. 241). Demzufolge bleibt – ungeachtet der Aufenthalte in den erwähnten sozialen Einrichtungen – weiter zu prüfen, ob A im Kanton Luzern allenfalls unter einem anderen Anknüpfungspunkt einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat."}