{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-19_2014-05-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10426", "Checksum": "4f067f9cfbc61cec2b1d8bd5e6e57537"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 27.05.2014 7H 13 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückerstattungspflicht des Heimatorts. Selbst eine urteilsunfähige Person kann grundsätzlich einen Unterstützungswohnsitz begründen. 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Die Ablehnung der Zuständigkeit für eine Unterstützung kann nicht allein mit dem Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit bzw. mit dem Hinweis, die bedürftige Person sei zu einer \"Absicht dauernden Verbleibens\" unfähig, begründet werden. Der Aufenthalt in einer ungeeigneten Pflegeeinrichtung, der bloss als Übergangslösung gedacht ist, spricht gegen die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. | Art. 4 ZUG, Art. 15 ZUG, Art. 34 ZUG. | Sozialhilfe\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Sozialhilfe |\n| Entscheiddatum: | 27.05.2014 |\n| Fallnummer: | 7H 13 19 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | Art. 4 ZUG, Art. 15 ZUG, Art. 34 ZUG. |\n| Leitsatz: | Rückerstattungspflicht des Heimatorts. Selbst eine urteilsunfähige Person kann grundsätzlich einen Unterstützungswohnsitz begründen. Die Ablehnung der Zuständigkeit für eine Unterstützung kann nicht allein mit dem Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit bzw. mit dem Hinweis, die bedürftige Person sei zu einer \"Absicht dauernden Verbleibens\" unfähig, begründet werden. Der Aufenthalt in einer ungeeigneten Pflegeeinrichtung, der bloss als Übergangslösung gedacht ist, spricht gegen die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen (Urteil 8C_522/2014 vom 20.11.2014 = BGE 140 V 499). | |\n| Entscheid: | Der […] 1986 geborene Schweizer Bürger A leidet an einer schweren geistigen und körperlichen Behinderung und ist dauernd auf Pflege und Betreuung angewiesen. Nach einer Aufenthaltsdauer von ca. 11 Jahren in Z (Mexiko) mit seiner Mutter B, unter deren alleiniger Obhut er damals stand, kehrte er am 11. März 2009 in die Schweiz zurück. Im Oktober 2010 kehrte B nach Mexiko zurück. A besitzt das Bürgerrecht der Schwyzer Gemeinde Y. Unmittelbar nach seiner Rückkehr in die Schweiz wurde er im Kanton Luzern in verschiedenen Einrichtungen (Spital, Alters- und Pflegeheim C) gepflegt und betreut. Seit 19. Dezember 2012 weilt A im Wohnheim D.\nAm 8. April 2009 ordnete der Gemeinderat von W in seiner damaligen Funktion als Vormundschaftsbehörde für den damals 23-jährigen A eine kombinierte Mitwirkungs- und Vermögensbeistandschaft an. Die Einsetzung eines Beistands und dessen Führung übertrug er den Vormundschaftsbehörden von V, mithin am damaligen Aufenthaltsort von A.\nAm 14. Juli 2009 liess die Luzerner Dienststelle Soziales und Gesellschaft dem Heimatkanton Schwyz gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) eine \"Unterstützungsanzeige\" zukommen und orientierte ihn über As damaligen Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim C sowie über die Höhe des finanziellen Aufwands. Der Kanton Schwyz kam zunächst für die geltend gemachten finanziellen Forderungen auf. Am 20. September 2010 teilte die Luzerner Dienststelle den Schwyzer Behörden mit, das Alters- und Pflegeheim C sei keine soziale Einrichtung, welche von der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) anerkannt werde.\nIn der Folge erhob der Kanton Schwyz gegen mehrere Quartalsrechnungen Einsprache, im Wesentlichen jeweils mit der Begründung, dass sich A weiterhin im Alters- und Pflegeheim C aufhalte. Angesichts seines jugendlichen Alters sei diese Einrichtung für ihn nicht geeignet. Vielmehr habe er als Behinderter Anspruch auf einen Platz in einer Betreuungseinrichtung, die seinem jugendlichen Alter gerecht werde. In einer anerkannten sozialen Einrichtung liessen sich die Kosten über die IVSE abwickeln und würden die Heimatgemeinde auch weniger belasten.\nDie Luzerner Dienststelle Soziales und Gesundheit hielt an ihren Forderungen fest, wies die Einsprachen mit Entscheid vom 28. Mai 2013 ab und verpflichtete den Kanton Schwyz, dem Kanton Luzern für die Zeit vom 01. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 im Rahmen der Kostenersatzpflicht nach Art. 15 ZUG den Betrag von insgesamt Fr. 74'427.70 zu bezahlen.\nDas Kantonsgericht weist die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantons Schwyz ab.\nAus den Erwägungen:\n2. In der Sache begründen die Luzerner Behörden eine Ersatzpflicht des Heimatkantons mit dem auf Art. 15 ZUG abgestützten Rückerstattungsanspruch. Nach dieser Bestimmung vergütet der Heimatkanton dem Aufenthaltskanton die Kosten der Unterstützung, falls der Unterstützte in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Der Kanton Luzern vertritt den Standpunkt, A habe in der Schweiz keinen Wohnsitz begründet, was der Kanton Schwyz in Abrede stellt. Deshalb sei Art. 15 ZUG im vorliegenden Fall nicht anwendbar. A habe im Kanton Luzern Wohnsitz begründet.\n2.1. Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinn des ZUG (Unterstützungswohnsitz), welcher nicht identisch ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz, in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG; BGE 139 V 433 E. 3.2.1). Umstritten ist, ob A im Kanton Luzern einen Unterstützungswohnsitz hat. Wie angetönt, deckt sich der im ZUG verankerte Unterstützungswohnsitz mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz nicht, knüpft aber mit Bezug auf diverse Aspekte am zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff gemäss Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) an. Für das Verständnis des Folgenden ist daher vorab fraglich, ob A in der Schweiz, präziser im Kanton Luzern, einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. Unter den Verfahrensbeteiligten gehen die Meinungen darüber auseinander."}