Darüber hat der Gemeinderat gemäss § 165 Abs. 4 PBG auch nicht zu befinden. Dies ist der Grund dafür, dass die privaten Bezüger von Fernwärme keine Parteistellung im neu einzuleitenden Verfahren nach § 165 Abs. 4 PBG haben. 3. Nach all dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen gutzuheissen (Kostenfolgen). |