Die Bezüger von Wärmleistungen, die privatrechtlich geregelt sind, dürfen sich auf die mit dem Betreiber des Fernheizwerks ausgehandelten separaten Preis- und Preisanpassungsklauseln berufen. 2.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die in § 165 Abs. 4 PBG vorgesehene Bewilligung auf eine Prüfung der Obergrenze der Preisgestaltung beschränkt, welche unter Berücksichtigung der genannten öffentlichen Interessen auf den ersten Blick nicht als rechtswidrig erscheint. Die konkrete Preisfestlegung zwischen dem privaten Fernheizwerk und dem privaten Bezüger bleibt, wie dargetan, dem Privatrecht vorbehalten. Darüber hat der Gemeinderat gemäss § 165 Abs. 4 PBG auch nicht zu befinden.