das schliesst eine einseitige, einzig an Renditeüberlegungen orientierte Preisbewilligung aus. Auf der anderen Seite dürfen und müssen gegebenenfalls neue Technologien und angepasste gesetzliche Bestimmungen über die Art der Wärmelieferung im Rahmen der Bewilligung berücksichtigt werden. All dies führt aber nicht dazu, dass individuelle vertragliche Preisvereinbarungen unterlaufen werden. Die Bezüger von Wärmleistungen, die privatrechtlich geregelt sind, dürfen sich auf die mit dem Betreiber des Fernheizwerks ausgehandelten separaten Preis- und Preisanpassungsklauseln berufen.