Im Einzugsgebiet von Fernheizwerken kann der Gemeinderat in der Baubewilligung als Nebenbestimmung verlangen, dass Neubauten an das entsprechende Werk angeschlossen werden. Voraussetzung ist – bezogen auf ein privates Fernheizwerk –, dass die Wärmbezugspreise angemessen sind. Wie der Begriff deutlich macht, geht es um eine Angemessenheitskontrolle der erstmaligen Preisgestaltung oder späterer Preisanpassungen. Das heisst die Berücksichtigung öffentlicher Interessen. Die Preise dürfen nicht unangemessen oder gar missbräuchlich sein; das schliesst eine einseitige, einzig an Renditeüberlegungen orientierte Preisbewilligung aus.