Ein abweichender Verfahrensausgang würde Tür und Tor für Verletzungen privater Rechte öffnen. 2.3. Welche Bedeutung die Bewilligung nach § 165 Abs. 4 PBG hat oder haben kann, braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht abschliessend geklärt zu werden. Immerhin ist die vom Gesetzgeber gewollte Bewilligungspflicht auch für Wärmbezugspreise von privaten Fernheizwerken vor dem Hintergrund der Anschlusspflicht nach § 165 Abs. 2 PBG zu verstehen. Im Einzugsgebiet von Fernheizwerken kann der Gemeinderat in der Baubewilligung als Nebenbestimmung verlangen, dass Neubauten an das entsprechende Werk angeschlossen werden.