Andernfalls hätte der kantonale Gesetzgeber in bundesrechtswidriger Weise legiferiert, was dieser wohl überlegt vermieden hat (E. 1.4.2 mit Hinweis auf die dort zitierte Botschaft zum PBG). Auch dieser weitere Aspekt erhellt, dass sich die Vorinstanz mit Bezug auf die Festsetzung der Wärmebezugspreise nicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen kann, weshalb die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, ohne dass weiter geprüft werden muss, ob sich die Vorinstanz in masslicher Hinsicht von allenfalls zutreffenden Überlegungen hat leiten lassen. Ein abweichender Verfahrensausgang würde Tür und Tor für Verletzungen privater Rechte öffnen.