Indem die Vorinstanz die Grenze mit der verfügten Festsetzung der preisrelevanten Faktoren – allem Anschein nach – verpflichtend und vollstreckbar selbst festgelegt hat, hat sie die in § 165 Abs. 4 PBG enger gezogenen Grenzen überschritten, denn für ihr Vorgehen kommt diese Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Andernfalls hätte der kantonale Gesetzgeber in bundesrechtswidriger Weise legiferiert, was dieser wohl überlegt vermieden hat (E. 1.4.2 mit Hinweis auf die dort zitierte Botschaft zum PBG).