Es kann dazu auf § 165 Abs. 3 PBG hingewiesen werden. Dass hinsichtlich der Legalität für Behörden bei privatrechtlichen Fernheizwerken generell ein weniger strenger Massstab zu beachten wäre, ist nicht zu erkennen, dies umso weniger, als die Privatautonomie hoheitlichem Handeln ohnehin enge Schranken setzt. Indem die Vorinstanz die Grenze mit der verfügten Festsetzung der preisrelevanten Faktoren – allem Anschein nach – verpflichtend und vollstreckbar selbst festgelegt hat, hat sie die in § 165 Abs. 4 PBG enger gezogenen Grenzen überschritten, denn für ihr Vorgehen kommt diese Rechtsgrundlage nicht in Betracht.