Weiter reicht die in § 165 Abs. 4 PBG verankerte Befugnis des Gemeinderats nicht. Insbesondere kann er sich nicht auf eine Rechtsgrundlage berufen, die es ihm erlaubte, Preise für den Bezug von Fernwärme privater Fernheizwerke eigens selbst festzusetzen oder gar direkt in die privatrechtlichen Wärmelieferungsverträge einzugreifen, denn derlei käme einer Verletzung individuell ausgehandelter privater Ansprüche gleich, was der Gesetzgeber, wie einlässlich dargelegt, mit § 165 Abs. 4 PBG jedenfalls vermeiden wollte. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf Gesagtes verwiesen werden.