"Die Festlegung und die Erhöhung der Wärmebezugspreise privater Fernheizwerke bedürfen der Bewilligung der Gemeinde". Danach steht dem Gemeinderat nur (aber immerhin) die Befugnis zu, die Festlegung und die Erhöhung der Wärmebezugspreise entweder zu bewilligen oder der gesuchstellenden Trägerschaft einer privaten Fernheizanlage die Erlaubnis dazu nicht zu erteilen bzw. zu verweigern. Weiter reicht die in § 165 Abs. 4 PBG verankerte Befugnis des Gemeinderats nicht.