Deswegen tritt das Kantonsgericht auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ein und dies ungeachtet der erwogenen Vorbehalte. Angesichts des im Sachverhalt wiedergegebenen Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens und insbesondere den Erwartungen, die jenes Verfahren bei den Beschwerdeführern ausgelöst hat, käme eine andere Abwicklung dieses Rechtsmittelverfahrens einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gleich. 2. 2.1. Wie erwähnt, stützte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid auf § 165 Abs. 4 PBG ab. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "Die Festlegung und die Erhöhung der Wärmebezugspreise privater Fernheizwerke bedürfen der Bewilligung der Gemeinde".