Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie angesichts des Wortlauts des Rechtsspruchs der angefochtenen Verfügung durften und mussten die Verfahrensbeteiligten davon ausgehen, dass der Gemeinderat für alle Abnehmer der Wärmenergie hoheitlich und verbindlich die Bezugspreise festgelegt hat. Deswegen tritt das Kantonsgericht auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ein und dies ungeachtet der erwogenen Vorbehalte.