Analoges stand allem Anschein nach auch den Beschwerdeführenden sowie der Vorinstanz vor Augen, wie sich aus deren Vernehmlassungen zum Begehren um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt. Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie angesichts des Wortlauts des Rechtsspruchs der angefochtenen Verfügung durften und mussten die Verfahrensbeteiligten davon ausgehen, dass der Gemeinderat für alle Abnehmer der Wärmenergie hoheitlich und verbindlich die Bezugspreise festgelegt hat.