Im vorliegenden Fall liegen die Verhältnisse mit Bezug auf die Beschwerdebefugnis der beschwerdeführenden Partei allerdings etwas anders. Wie im Sachverhalt erwähnt, sprach die Vorinstanz im Rechtsspruch des angefochtenen Entscheids nicht bloss die "Bewilligung" im Sinn von § 165 Abs. 4 PBG aus, sondern setzte im Rechtsspruch darüber hinaus Berechnungsfaktoren für anzupassende Preise eigens fest, mit der Folge, dass die Verfahrensbeteiligten – soweit ersichtlich – ausnahmslos davon auszugehen scheinen, mit dieser Verfügung habe der Gemeinderat Z hinsichtlich der in Rede stehenden Preisentwicklung gleichsam für alle Wärmebezüger – unabhängig vom jeweiligen Vertragsverhältnis – verbindliche