14 VRPG N 3). 1.5.3. Die in § 165 Abs. 4 PBG verankerte Kompetenz des Gemeinderats betreffend die Bewilligung zur Festlegung bzw. Erhöhung von Wärmebezugspreisen bei privaten Fernheizwerken tangiert vertraglich vereinbarte Rechte und Pflichten, welche in den jeweiligen privatrechtlichen Fernwärmelieferungsverträgen verankert sind, nicht, jedenfalls nicht direkt (E. 1.4.2). Bereits dieser Gesichtspunkt zeigt, dass § 165 Abs. 4 PBG den Vertragspartnern der gesuchstellenden Trägern privater Fernheizanlagen keine Parteistellung gibt. 1.5.4. Im vorliegenden Fall liegen die Verhältnisse mit Bezug auf die Beschwerdebefugnis der beschwerdeführenden Partei allerdings etwas anders.