Ferner müsste bei den entsprechenden "Drittpersonen" durch eine in Frage stehende Anordnung ein direkter Schaden entstehen. Andernfalls ist Dritten die Legitimation zur Rechtsvorkehr, insbesondere die Beschwerdebefugnis, generell abzusprechen (Bertschi, a.a.O., § 21 VRG N 88; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Komm. zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 12 VRPG N 7 und Art. 14 VRPG N 3).