Nach (überwiegender) Lehre und Praxis genügen allerdings derartige Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis – bestenfalls bloss indirekt oder mittelbar Betroffener – nicht. Davon kann nur unter besonderen und einschränkenden Voraussetzungen abgewichen werden, namentlich dann, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: Als Erstes müsste die angefochtene Verfügung direkt in die vertraglichen Rechte und Pflichten eingreifen bzw. direkt eine vertragliche Wirkung auslösen können. Ferner müsste bei den entsprechenden "Drittpersonen" durch eine in Frage stehende Anordnung ein direkter Schaden entstehen.