Allfälligen Vertragspartnern der Trägerschaft der Fernheizanlage, welche die Fernwärme auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge gegen Entgelt beziehen, kommt in diesem, auf der Rechtsgrundlage von § 165 Abs. 4 PBG abgestützten Einparteienverfahren an sich keine Parteistellung zu, zumal die Bewilligung gemäss § 165 Abs. 4 PBG, wie ausgeführt, auch keine direkten Auswirkungen auf vorhandene privatrechtliche Fernwärmelieferungsverträge entfalten kann. Nach (überwiegender) Lehre und Praxis genügen allerdings derartige Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis – bestenfalls bloss indirekt oder mittelbar Betroffener – nicht.