1.5.2. Weil die interessierende Fernheizanlage als eine privatrechtliche gilt, haben die Beschwerdeführenden, soweit überhaupt, nur (aber immerhin) eine vertragliche Bindung zur Trägerschaft. Letztere ist indes die alleinige und primäre Adressatin der Bewilligung gemäss § 165 Abs. 4 PBG.