Derlei steht hoheitlichem Handeln aber entgegen. Auch diese Feststellung weist auf die Qualifikation des vertraglich vereinbarten bzw. gegebenenfalls anzupassenden Entgelts hin, welches auf der Basis der jeweiligen, u.U. individuell ausgehandelten privatrechtlichen Wärmelieferungsverträge für den Bezug der Fernwärme obligationenrechtlich geschuldet ist. Eine Bestimmung, welche mit Bezug auf öffentliches Recht Analoges regeln würde, findet sich weder im PBG noch andernorts im kantonalen Recht. 1.5.2. Weil die interessierende Fernheizanlage als eine privatrechtliche gilt, haben die Beschwerdeführenden, soweit überhaupt, nur (aber immerhin) eine vertragliche Bindung zur Trägerschaft.