Alles andere wäre systemwidrig. An dieser Betrachtungsweise ändert die in Rede stehende "Bewilligung" im Sinn von § 165 Abs. 4 PBG nichts Substantielles. Hinsichtlich der Entgelte für den Bezug von Fernwärme bei privaten Anlagen wird denn auch nicht von "Gebühr" im Sinn einer (hoheitlichen) Abgabe gesprochen, sondern – systemkonform – von "Preis" bzw. von "Preisentwicklung", alles Begriffe, die mit Blick auf die Belange der Privatautonomie mit aller Deutlichkeit auf Marktmechanismen verweisen. Derlei steht hoheitlichem Handeln aber entgegen.