S. 154 mit weiteren Hinweisen). Ist somit davon auszugehen, dass die Fernheizanlage als ein privates Fernheizwerk gilt, ist mit Blick auf verfahrensrechtliche Belange fraglich, ob der angefochtene Entscheid – d.h. die "Bewilligung" gemäss § 165 Abs. 4 PBG – überhaupt direkte Auswirkungen auf die privaten Fernwärmelieferungsverträge haben kann. 1.5.1. Auszugehen ist von der Feststellung, dass es der Luzerner Gesetzgeber in bundesrechtskonformer Weise vermieden hat, im PBG eine Regelung zu verankern, welche direkt in die privatrechtlichen Vertragsverhältnisse eingreift. Alles andere wäre systemwidrig.