Auch dieser Verweis auf die Rechtslage erhellt, dass der Gesetzgeber die massgeblichen Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit privaten Fernheizwerken dementsprechend andres geregelt haben will, als dies bei öffentlich-rechtlichen Fernheizwerken der Fall ist. Die differenzierte Regelung steht sodann auch im Einklang mit übergeordnetem Recht (vgl. in diesem Kontext: Rütsche, Was sind öffentliche Aufgaben, in: recht 2013, S. 153 ff., insbes. S. 154 mit weiteren Hinweisen).