Wie ausgeführt, kennt das Luzerner Recht ausdrücklich sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Fernheizwerke. Vor diesem Hintergrund finden sich in der Rechtsordnung für diese beiden Arten von Fernheizwerken verschiedene bzw. unterschiedliche Regelungen. § 165 Abs. 4 PBG handelt von privatrechtlichen Fernheizwerken, § 165 Abs. 3 PBG von öffentlich-rechtlichen. Auch dieser Verweis auf die Rechtslage erhellt, dass der Gesetzgeber die massgeblichen Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit privaten Fernheizwerken dementsprechend andres geregelt haben will, als dies bei öffentlich-rechtlichen Fernheizwerken der Fall ist.