Es gilt die Rechtspflegezuständigkeit des Zivilrichters mit Bezug auf private Fernheizanlagen zu wahren. Es ist ausschliesslich der Zivilrichter, der über Streitsachen im Zusammenhang mit privatrechtlichen Wärmelieferungsverträgen zu befinden und Streitigkeiten über eine Forderung aus einer entsprechenden privaten Vereinbarung zu beurteilen hat. Dass der Rechtsschutz mit Bezug auf öffentlich-rechtliche Wärmeheizwerke einem davon abweichenden Rechtspflegekonzept folgt, ändert daran nichts. 1.5. Wie ausgeführt, kennt das Luzerner Recht ausdrücklich sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Fernheizwerke.