Die Zuständigkeit der Behörden wird durch die Rechtsordnung verbindlich festgelegt (§ 11 Abs. 1 VRG). Dass § 165 Abs. 4 PBG dem Gemeinderat die Kompetenz zur "Bewilligung" der Erhöhung der Wärmebezugspreise privater Fernheizwerke verleiht, bedeutet nicht, dass deshalb das Rechtsverhältnis zwischen dem Anbieter und den Nutzer von vertraglich vereinbarter Fernwärme ein öffentlich-rechtliches wird. Es gilt die Rechtspflegezuständigkeit des Zivilrichters mit Bezug auf private Fernheizanlagen zu wahren.