S. 785 u. 786 sowie S. 860 u. 861). Demzufolge ist es Sache des Zivilrichters, über die Preisentwicklung beim Bezug von Wärme aus einer privaten Fernheizanlage zu befinden und im Fall eines Konflikts unter den Vertragsparteien hierüber gegebenenfalls auch zu entscheiden. Umgekehrt gesagt, kommt die erwähnte Entscheidungsbefugnis folglich jenen Behörden gerade nicht zu, die dem VRG unterstellt sind, wozu u.a. Gemeinderäte zählen (vgl. § 6 Abs. 1 lit. b VRG). Diese Schlussfolgerung über die Zuständigkeit gilt es im Folgenden im Auge zu behalten. Die Zuständigkeit der Behörden wird durch die Rechtsordnung verbindlich festgelegt (§ 11 Abs. 1 VRG).