1.4.2. Anders als bei öffentlich-rechtlichen Fernheizwerken, ist für Streitsachen aus privatrechtlichen Vertragsverhältnissen – gemeint sind die im vorliegenden Sachzusammenhang interessierenden zivilrechtlichen Wärmelieferungsverträge – nicht eine dem VRG unterstellte Behörde im Sinn von § 6 VRG zuständig, sondern der Zivilrichter (so ausdrücklich: Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf des PBG, [B 119], in: Verhandlungen des Grossen Rates [1986] S. 725 ff., insbes. S. 785 u. 786 sowie S. 860 u. 861).