S. 138-140). Dass es sich im einen wie im andern Fall, wie erwähnt, um zivilrechtliche Rechtsverhältnisse handelt, ändert an der differenzierten rechtlichen Qualifizierung der Verträge nichts Substanzielles, sodass sich in diesem Rechtsmittelverfahren weitere Überlegungen dazu erübrigen. 1.4.2.