Diese Feststellung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedeutsam. 1.4. 1.4.1. Steht fest, dass das Fernheizwerk als ein privatrechtliches gilt, folgt daraus, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem privaten Fernheizwerk einerseits und den privaten Belieferten der Fernwärme andererseits nicht öffentlichem Recht, sondern dem Privatrecht zuzuordnen ist. Im Übrigen kann in diesem Rechtsmittelverfahren offen bleiben, welchen privatrechtlichen Kriterien die jeweiligen Fernwärmelieferungsverträge im Einzelnen folgen.