Unterstrichen wird diese Erkenntnis schliesslich dadurch, dass der Fernwärmeverbund vor kurzer Zeit bestrebt war, die Rechtsform der Trägerschaft von einer einfachen Gesellschaft zwischen A und B in eine – zivilrechtliche – Aktiengesellschaft umzuwandeln. 1.3.8. Nach dem Gesagten steht als Zwischenergebnis fest, dass das streitbezogene Fernheizwerk nicht als ein öffentlich-rechtliches, sondern als ein zivilrechtliches zu qualifizieren ist. Diese Feststellung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedeutsam.