Anders als die Wasserversorgung ist die Materie "Fernwärme" sowohl in der Rechtsordnung der A als auch der Gemeinde Z kein Thema. Dies alles spricht – im Einklang mit der Auffassung der Verfahrensbeteiligten – gegen einen öffentlich-rechtlichen Charakter der Fernwärmeanlage. Unterstrichen wird diese Erkenntnis schliesslich dadurch, dass der Fernwärmeverbund vor kurzer Zeit bestrebt war, die Rechtsform der Trägerschaft von einer einfachen Gesellschaft zwischen A und B in eine – zivilrechtliche – Aktiengesellschaft umzuwandeln.