Ein Weiteres spricht gegen die Annahme, dass das Fernheizwerk als ein öffentlich-rechtliches zu qualifizieren ist. Denn die Trägerschaft kann sich mit Bezug auf die Anlage selbst und deren Leitungen sowie hinsichtlich des Betriebs des Fernheizwerks nicht auf öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen berufen. Zu Recht wird denn auch von keiner Seite geltend gemacht, die Rechtsordnung der Gemeinde Z enthalte Bestimmungen, auf die sich die Trägerschaft des Fernheizwerks abstützen kann. Entsprechende Normen kennt insbesondere das Bau- und Zonenreglement (BZR) der Gemeinde Z nicht.