Ginge man von der öffentlich-rechtlichen Natur der Fernheizanlage aus, käme mit Bezug auf die Belange der Anschluss- und Betriebsgebühren nicht § 165 Abs. 4 PBG zur Anwendung, sondern § 165 Abs. 3 PBG. Diesfalls müssten die Gebühren eine ausdrückliche Rechtsgrundlage in einem kommunalen "Reglement" haben, was nach Lage der Akten, soweit ersichtlich, nicht zutrifft. Folglich ist im Einklang mit den Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass das im Streit liegende Fernheizwerk als privates Fernheizwerk gilt. Dies hat Auswirkungen auf die Stellung der Beschwerdeführer. 1.3.7. Ein Weiteres spricht gegen die Annahme, dass das Fernheizwerk als ein öffentlich-rechtliches zu qualifizieren ist.