.Vor diesem Hintergrund steht nicht ohne weiteres fest, ob die Trägerschaft der umstrittenen Fernheizanlage als privatrechtlich oder als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Denkbar wäre, dass die Trägerschaft der Fernheizanlage auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen A und B amtet, mit der Folge, dass die Fernheizanlage diesfalls – anders als die Verfahrensbeteiligten annehmen – eher als eine öffentlich-rechtliche Anlage zu qualifizieren wäre. Ginge man von der öffentlich-rechtlichen Natur der Fernheizanlage aus, käme mit Bezug auf die Belange der Anschluss- und Betriebsgebühren nicht § 165 Abs. 4 PBG zur Anwendung, sondern § 165 Abs. 3 PBG.